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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

für den Kauf von Eintrittskarten und den Besuch der Veranstaltung „Hamburg Burlesque Festival“ der Veranstalterin Ariane Freund, Burlesque Empire

 

§ 1 Vertragspartner / Vertragsgrundlage

(1) Ariane Freund, Burlesque Empire, Greifenhagener Str 64, 10437 Hamburg veranstaltet das Veranstaltungsformat mit dem Titel „Hamburg Burlesque Festival“ (nachfolgend „Veranstaltung“).

(2) Das Veranstaltungsformat „Hamburg Burlesque Festival“ umfasst ein Bühnenprogramm und präsentiert aktuelle internationale Burlesque Kunst.

 

§ 2 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Veranstalterin und dem Besucher. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte für die Veranstaltung wird zwischen der Veranstalterin und dem Ticketerwerber ein Besuchervertrag über die Veranstaltung geschlossen. Die AGB gelten damit für den Erwerb von Eintrittskarten für die „Hamburg Burlesque Festival“- Veranstaltung an Besucher/Ticketerwerber und damit für das Rechtsverhältnis zwischen der Veranstalterin und dem Ticketerwerber. Sie sind Bestandteil des Besuchervertrages, der durch den Erwerb von Eintrittskarten zustande kommt.

(2) Die AGB gelten gegenüber natürlichen Personen (Privatpersonen) sowie gegenüber Firmen, Kaufleuten, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Unternehmen).

(3) Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Ticketerwerbers gelten nur, wenn die Veranstalterin diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

(4) Zur Benennung der Abläufe hinsichtlich des Erwerbes von Eintrittskarten (sog. kleines Inhaberpapier), wird entsprechend der gängigen Eventpraxis in den AGB vom Karten(vor)verkauf gesprochen. Rechtlich handelt es sich beim Abschluss des Besuchervertrages nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag. Denn der angestrebte Enderfolg beim Besuchervertrag besteht nicht – wie beim Kaufvertrag – in der Überführung einer Sache oder eines Rechts in das eigene Vermögen. Vielmehr geht es dem Eintrittskartenerwerber allein um den Erwerb des Besucherrechts.

(5) Eine Eintrittskarte, auch Ticket genannt, ist ein kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB und damit ein Wertpapier, das den Anspruch auf die Leistung verkörpert. Das Ticket berechtigt ausschließlich den Ticketinhaber zum Zutritt zur Veranstaltung und dazu von der Veranstalterin die versprochene Leistung zu verlangen. Bei dem Erwerb des Tickets geht es nicht vornehmlich um die Erlangung des Eigentums an der Karte, sondern um den Erwerb des Veranstalterbesucherrechts und der Forderung gegenüber der Veranstalterin, die angekündigte Veranstaltung zur Aufführung zu bringen.

 

§ 3 Zutrittsberechtigung

Zutrittsberechtigt zur Veranstaltung sind grundsätzlich nur Personen ab 18 Jahren unter Vorlage einer gültigen Eintrittskarte. In Begleitung des gesetzlichen Vertreters (Personensorgeberechtigter) oder einer volljährigen Aufsichtsperson und mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der gesetzlichen Vertreter haben Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren Zutritt zur Veranstaltung. Voraussetzung für das Zutrittsrecht ist die Vorlage der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen zur Teilnahme an der Veranstaltung unter Benennung des teilnehmenden Erziehungsbeauftragten. Sowohl der Jugendliche als auch die Begleitperson haben beim Einlass den Personalausweis mitzuführen sowie eine Kopie des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben und Nachweise wird der Zutritt verwehrt. Dies gilt nur sofern das jeweilige Hausrecht des Veranstaltungsortes nicht verletzt wird.

 

§ 4 Vertragspflichten

(1) Die Leistungen und Pflichten der Veranstalterin sowie der Veranstaltungsorte sind in ausdruckbarer Form der jeweiligen Veranstaltungsankündigung, insbesondere auf der Homepage der Veranstalterin www.hamburg-burlesque-festival.com zu entnehmen.

(2) Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, die Veranstaltung zeitlich oder örtlich zu verlegen. Die Verlegung wird von der Veranstalterin unverzüglich über ihre Homepage www.hamburg-burlesque-festival.com und nach Möglichkeit auch über die Tagespresse, Rundfunk, etwaige Social-Media-Präsenz und auf telefonische Anfrage bekannt gegeben. Vor größeren Aufwendungen für den Besuch (Anreise pp.) wird dringend Einsicht in die Homepages oder schriftliche Anfrage bei der Veranstalterin am Tage der Veranstaltung empfohlen. Wird eine Veranstaltung zeitlich auf einen anderen Termin verlegt, gilt das Ticket für den neuen Veranstaltungstermin. Das Recht auf Rückgabe der Eintrittskarte bei Verlegung der Veranstaltung ist in § 9 dieser AGB niedergelegt.

 

§ 5 Vertragsschluss / Fälligkeit der Zahlung

(1) Die Homepage und andere Werbung und Hinweise der Veranstalterin auf Veranstaltungsmaterialien und Tickets enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Ticketerwerber.

(2) Die Zahlung des Ticketpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versand- und Bearbeitungsgebühren ist mit Abschluss des Vertrages über den Ticketerwerb fällig.

(3) Kosten des elektronischen Zahlungsverkehrs sind vom Ticketerwerber zu zahlen. Hierzu zählen auch Gebühren, die der Veranstalterin durch Kreditkartenunternehmen oder sonstige Karten ausstellende Kreditinstitute auferlegt werden.

 

§ 6 Ticketvertrieb / Ticketversand mit Rügeobliegenheit

(1) Der Vertrieb der Eintrittskarten für die Veranstaltung im Kartenvorverkauf und Kartenverkauf an der Abendkasse erfolgt grundsätzlich durch die Veranstalterin.

(2) Vorverkaufsgebühren sind von dem Ticketerwerber zu tragen.

(3) Sofern eine Versendung der Tickets erfolgt, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Ticketerwerbers. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch die Veranstalterin. Der Ticketerwerber kann offensichtliche Fehler der gelieferten Tickets nur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Tickets gegenüber der Veranstalterin geltend machen.

(4) Sofern die Tickets vor Zahlung des Ticketpreises an den Ticketerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung des Ticketpreises Eigentum der Veranstalterin.

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§ 7 Einschaltung Dritter beim Ticketvertrieb und der Vertragsdurchführung

Die Veranstalterin kann Dritte beauftragen, die Tickets in ihrem Namen zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten der Veranstalterin in ihrem Namen zu handeln. Der Vertrag über den Ticketerwerb kommt zwischen der Veranstalterin und dem Ticketerwerber zustande.

 

§ 8 Weitergabe von Tickets

(1) Zur Vermeidung von Störungen der Veranstaltung und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Hausverboten und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen liegt es im Interesse der Veranstalterin die Weitergabe von Tickets zu beschränken. Dem Ticketerwerber ist es nicht gestattet:

a) Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis (Ticketendpreis einschließlich etwaiger Vorverkaufs- und Bearbeitungsgebühren) der Veranstalterin zu veräußern,

b) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch die Veranstalterin gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder öffentlich zu Werbe- oder Marketingzwecken zu verwenden, und

c) Tickets entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem Hausverbot für die Veranstaltung durch die Veranstalterin belegt sind.

(2) Die Veranstalterin ist berechtigt, das zu dem Ticketerwerber bestehende Rechtsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Ticketerwerber gegen Absatz 1 verstößt. Die Veranstalterin wird das Ticket in diesem Fall sperren und dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung verweigern.

(3) Die Veranstalterin ist berechtigt, von Ticketerwerbern, die unter Verstoß gegen Absatz 1 Tickets weitergeben und/oder anbieten, pro Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 Euro zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

§ 9 Kartenrückgabe/Absage, Verlegung, Ausfall, Abbruch der Veranstaltung/Programmänderung

(1) Die Rücknahme erworbener Eintrittskarten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für verfallene Eintrittskarten wird kein Ersatz gewährt. Dem Ticketerwerber abhanden gekommene oder bis zur Unkenntlichkeit zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet.

(2) Bei Absage oder Verlegung der Veranstaltung wird gegen Vorlage der Eintrittskarte der Ticketpreis erstattet. Bei räumlicher Verlegung der Veranstaltung besteht die Möglichkeit zur Kartenrückgabe mit Ticketpreiserstattung jedoch nur, wenn der neue Veranstaltungsort dem Ticketerwerber unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist.

(3) Wenn die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt ausfällt, kann jede Vertragspartei den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall entfallen die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Jede Vertragspartei trägt ihre bis dahin getätigten Aufwendungen.

(4) Im Falle des Veranstaltungsabbruchs hat der Besucher einen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Kartenpreises, wenn der Abbruch in dem ersten Drittel der Veranstaltung erfolgt. Der Abbruch ist durch Vorlage oder Einsendung der Eintrittskarte nachzuweisen und innerhalb von 14 Tagen nach dem Veranstaltungsabbruch gegenüber der Veranstalterin oder der von ihr beauftragten Vorverkaufsstelle, die das Ticket vermittelt hat, geltend zu machen. Die Veranstalterin haftet im Falle des Veranstaltungsabbruchs nach Maßgabe des § 14 dieser AGB.

(5) Änderungen des Programmablaufs unterliegen der künstlerischen Freiheit und sind variabel hinsichtlich der Darsteller/Darstellerinnen abänderbar. Umbesetzungen der darstellenden Künstler/Künstlerinnen bleiben der Veranstalterin vorbehalten. Änderungen nach Satz 1 und 2 begründen keinen Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch der Eintrittskarte.

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§ 10 Veranstaltungsordnung

(1) Der Veranstalterin steht innerhalb der Veranstaltungsfläche das Hausrecht indem für die sichere Durchführung der Veranstaltung notwendigen Umfang zu, neben dem Hausrecht des Eigentümers oder Betreibers der Eventlocation. Die Veranstalterin ist verpflichtet, innerhalb der überlassenen Veranstaltungsfläche für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Sie ist gegenüber den Besuchern auch zur Durchsetzung der jeweiligen Hausordnung des Eigentümers oder Betreibers der Eventlocation verpflichtet. Bei Verstößen gegen die Hausordnung hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Für die Veranstaltung gelten folgende allgemeine Verhaltenspflichten:

a) Das Mitführen von gefährlichen oder illegalen Gegenständen, insbesondere Drogen, Waffen und explosiver Stoffe,sowie veranstaltungsfremden Getränken und Lebensmitteln ist nicht erlaubt.

b) Das Mitführen von Tieren ist untersagt.

c) Das Betreten der Bühnenfläche und des Bühnenbereichs ist untersagt.

e) Dem Ticketerwerber ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, können vom Sicherheitspersonal und anderen autorisierten Personen entfernt oder bis zum Ende der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.

f) Weiterhin ist es dem Ticketerwerber untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufführungen und Zurschaustellungen durchzuführen.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die lit. a bis f wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro sofort fällig; weitere Ansprüche behält sich die Veranstalterin ausdrücklich vor.

(3) Die Veranstalterin kann Ticketerwerber/Besucher, die gegen die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsortes, gegen die Sicherheitsvorgaben der Veranstalterordnung dieser AGB oder Weisungen des Sicherheitspersonals verstoßen, vom Veranstaltungsort verweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits entrichteten Eintrittsgeldes oder auf sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatz haben diese Ticketerwerber nicht.

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§ 11 Foto-/Bild-, Ton- und Filmaufnahmen über Besucher

Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte für die von der Veranstalterin durchgeführte Veranstaltung erklärt sich der Ticketerwerber damit einverstanden, dass die während der Veranstaltung erfolgten optischen und akustischen Mitschnitte sowie Fotos der Veranstalterin für Medien und für Werbemaßnahmen der Veranstalterin (Eigenreferenznutzung der Veranstalterin)

auf ihren Homepages, sowie auf den Social Media Seiten der Veranstalterin.

Das Einverständnis des Besuchers bezieht sich nur auf beiläufige oder beiwerkartige Aufnahmen der Besucher während des Veranstaltungsmitschnittes. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.

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§ 12 Verbot von Foto-/Bild-, Ton- und Filmaufnahmen durch Ticketerwerber

(1) Dem Ticketerwerber ist es erlaubt Fotoapparate, Kameras oder sonstige Geräte und Anlagen, die zur Aufnahme von Foto-/Bild-,Ton- und Filmaufnahmen bei dem Besuch der Veranstaltung bei sich zu führen.

(2) Dem Besucher ist es grundsätzlich untersagt, ohne Zustimmung des Veranstalters Bild-, Ton- und Filmaufnahmen zu machen oder Dritten zu ermöglichen, solche Aufnahmen zu machen oder diese ganz oder teilweise über Telemedien wie Internet oder Telekommunikationsdiensten wie Mobilfunknetz zu übertragen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten diese Handlungen zu ermöglichen.

Eine Ausnahme nach Satz 1 besteht nur für solche Fotoaufnahmen, die rein für den privaten Gebrauch sind.

(3) Eine kommerzielle Verwendung von Foto-, Bild-, Ton- oder Filmaufnahmen, die am Veranstaltungsort gemacht werden ist untersagt.

(4) Verstößt der Ticketerwerber schuldhaft gegen Absatz 1 bis 3 steht der Veranstalterin eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 3.000,00€ für jeden Verstoß zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

§ 13 Haftung

(1) Soweit sich aus den AGB und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften die Vertragsparteien bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet die Veranstalterin – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für einfache Fahrlässigkeit der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet die Veranstalterin nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Veranstalterin auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die Haftungsfreistellung nach Absatz 2 gilt auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der Veranstalterin.

(4) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit durch die Veranstalterin oder ihrer Vertreter ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche des Ticketerwerbers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Ticketerwerber nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Veranstalterin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Besuchers vom Besuchervertrag (insbesondere gemäß § 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

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§ 14 Datenschutz

(1) Die von dem Ticketerwerber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zum Erwerb des Tickets werden von der Veranstalterin ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutz- und Telemediengesetzes gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten der Ticketinhaber werden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon ist ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung die Weitergabe an zum Ticketvertrieb und der Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte nach § 7 dieser AGB, wobei dies nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt und der Umfang der Übermittlung sich auf das notwendige Minimum zur Vertragsabwicklung beschränkt.

(2) Der Ticketerwerber hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Das Recht zur Löschung der von ihm gespeicherten Daten besteht nicht, wenn deren Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, außerdem wenn die Daten für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung sowie Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Veranstalterin erforderlich sind und für diese Zwecke gespeichert werden müssen.

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§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Hamburg. Sofern gesetzlich kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: 01.12.2022

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